Omnibus-I-Richtlinie:

EU schließt Gesetzgebungsverfahren zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsanforderungen ab.

Die Europäische Union hat das Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten Omnibus-I-Paket abgeschlossen. Ziel der Richtlinie ist die Anpassung verschiedener Regelungen im Bereich Nachhaltigkeit, Berichterstattung und unternehmerischer Sorgfaltspflichten.

Was bedeutet „Omnibus“?

Der Begriff „Omnibus“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet sinngemäß „für alle“. In der europäischen Gesetzgebung beschreibt er ein Verfahren, bei dem mehrere bestehende Rechtsvorschriften durch ein gemeinsames Gesetzgebungspaket geändert werden.

Das Omnibus-I-Paket ist Teil einer Reihe von Gesetzesinitiativen, mit denen die EU in den Jahren 2025 und 2026 verschiedene regulatorische Anforderungen überprüfen und vereinfachen möchte.

Änderungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Die Richtlinie betrifft insbesondere die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (CSDDD).

Nach Angaben der EU sollen die Änderungen dazu beitragen, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig sollen die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen gestärkt und die langfristigen Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union weiterhin unterstützt werden.

Zu diesem Zweck wurden bestehende Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten angepasst. Darüber hinaus wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen neu definiert und der Umfang einzelner Anforderungen reduziert.

Wesentliche Anpassungen der CSRD

Nach den Vorgaben der Omnibus-I-Richtlinie sollen die Anforderungen der CSRD künftig auf größere Unternehmen fokussiert werden.

Demnach fallen EU-Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in den Anwendungsbereich. Für Unternehmen außerhalb der EU gelten die Regelungen, wenn sie innerhalb der Europäischen Union einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielen.

Kleine und mittlere Unternehmen sollen grundsätzlich nicht unter die verpflichtende Berichterstattung fallen. Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem VSME-Standard bleibt jedoch möglich.

Nach den vorliegenden Regelungen beginnt die Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2027. Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich fallen, würden somit erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichten.

Änderungen bei der CSDDD

Auch die Regelungen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive wurden angepasst.

Nach den Angaben der Richtlinie gilt die CSDDD künftig für EU-Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Für Unternehmen außerhalb der EU gelten die Anforderungen bei einem entsprechenden Umsatz innerhalb der Europäischen Union.

Darüber hinaus sehen die Änderungen vor, dass bestimmte bisher vorgesehene Verpflichtungen entfallen. Dazu gehören insbesondere die Verpflichtung zur Erstellung von Klimaübergangsplänen sowie eine EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung.

Die maximale Höhe möglicher Bußgelder soll auf drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt werden.

Überprüfung des Anwendungsbereichs vorgesehen

Die Richtlinie enthält zudem eine Überprüfungsklausel. Diese sieht vor, dass die Europäische Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen kann, ob der Anwendungsbereich der CSRD und der CSDDD erneut erweitert werden sollte.

error: Content is protected !!